Kosten
Kosten und Kostenübernahme
Je nach Versicherung und Anliegen gibt es unterschiedliche Wege, wie die Kosten einer Psychotherapie übernommen werden können.
Gesetzliche Krankenversicherung
Für gesetzlich versicherte Patient*innen stehe ich zur Verfügung, wenn sie keinen zeitnahen Behandlungsplatz bei einem/r Psychotherapeut*in mit Kassenzulassung gefunden haben.
Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen darf trotz des hohen Bedarfs an Psychotherapien nur eine beschränkte Anzahl von Therapeut*innen über die Krankenkasse abrechnen. Dies führt häufig zu einer strapaziösen Suche nach einem Therapieplatz und zu langen Wartezeiten.
Nach § 13 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches (SGB V) sowie gemäß dem Vergleich vor dem Bundessozialgericht (BSG) vom 21.05.1997 (Az. 5 RKa 15/97) haben gesetzlich Versicherte jedoch Anspruch auf psychotherapeutische Versorgung innerhalb einer zumutbaren Wartezeit und in zumutbarer örtlicher Entfernung. Kann die Krankenkasse innerhalb von drei Monaten keinen Therapieplatz bei einem/r Vertragsbehandler*in anbieten, so ist sie gehalten, die Kosten einer Behandlung in einer Privatpraxis zu übernehmen.
Private Krankenversicherung
Die Kosten für eine Psychotherapie werden von den privaten Krankenversicherungen üblicherweise übernommen. Je nach Versicherung oder individuellen Tarifen kann jedoch die Anzahl der erstattbaren Therapiesitzungen variieren. Es empfiehlt sich daher, bei Ihrer Versicherung zu erfragen, ob Ihr Tarif die Kostenerstattung für eine psychotherapeutische Behandlung vorsieht, wie viele Sitzungen erstattet werden und welche Formalitäten bei der Inanspruchnahme einer Psychotherapie beachtet werden müssen.
Die Abrechnung der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie erfolgt nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP).
Beihilfe
Die Kostenübernahme durch Berufsgenossenschaften und Beihilfestellen ist zumeist problemlos. Sich vorab bei Ihrer Beihilfestelle über die geltenden Formalitäten zu erkundigen, ist empfehlenswert.
Wie bei den privaten Versicherungen erfolgt die Abrechnung der tiefenpsychologischen Behandlung für Beihilfeberechtigte nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP).
Selbstzahler*innen
Eine psychotherapeutische Behandlung ist als Eigenleistung möglich. Die Kosten werden privat in Rechnung gestellt und orientieren sich an der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP).
Finanzierung durch das Jugendamt
Psychotherapien können als Hilfe zur Erziehung im Kontext von pädagogischen Leistungen gemäß § 27 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – KJHG (SGB VIII) oder im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß § 35a des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – KJHG (SGB VIII) beim Jugendamt beantragt werden. In begründeten Fällen können auch junge Erwachsene über 18 Jahren diese Form der Hilfe nach § 41 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – KJHG (SGB VIII) in Anspruch nehmen.
Um den Therapiebedarf festzustellen, muss vor Einleitung der Therapie ein Fachdienst des Jugendamtes in Ihrem Bezirk kontaktiert werden. Anlaufstellen sind der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst (KJPD), der Schulpsychologische Dienst oder die Erziehungs- und Familienberatungsstelle (EFB). Wenn der Therapiebedarf durch einen dieser Fachdienste festgestellt wird, werden die Kosten i. d. R. vom Jugendamt übernommen.
Erwachsene (nach HeilprG)
Psychotherapie für Erwachsene nach dem Heilpraktikergesetz erfolgt als Selbstzahlerleistung. Eine Kostenübernahme durch gesetzliche oder private Krankenversicherungen kann nicht gewährleistet werden.
Beratung, Paar- und Familientherapie
Die Kosten für Beratung werden von Krankenkassen nicht übernommen und erfolgen daher als Eigenleistungen. Dies gilt auch für Elternberatung sowie Paar- und Familientherapie.
Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne per E-Mail zur Verfügung. psychotherapie@sharifali.de
Nehmen Sie gerne Kontakt auf.
Das Erstgespräch ist unverbindlich. Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail.